Allgemeine Geschäftsbedingungen der Emery InfraSolutions

     1.   Anbieter

Emery InfraSolutions

Vertreten durch Robin Emery

Friedrich-Vorwerk-Straße 13-15

21255 Tostedt

Umsatzsteuer-ID.: DE453233846

E-Mail: Robin.Emery@Emery-Infrasolutions.de

     2.   Geltungsbereich

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Emery InfraSolutions, im weiteren Auftragnehmer genannt und ihren Kunden, im weiteren Auftraggeber genannt, über Beratungs-, Projektsteuerungs-, Unterstützungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Infrastrukturprojekten.

2.2 Sie regeln die Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber verbindlich, sofern keine abweichenden Vereinbarungen in Text- oder Schriftform getroffen werden.

2.3 Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.

     3.   Vertragsgegenstand

3.1 Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Bereich Bauwesen, insbesondere für Bauprojekte im Umfeld von Infrastrukturanlagen, sowie die Durchführung von Schulungen, Seminaren, UVV-Unterweisungen und projektbezogenen Unterweisungen.

3.2 Der genaue Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweils individuell geschlossenen (Rahmen)Vertrag, Angebot oder der schriftlichen Beauftragung. Nebenabreden oder Ergänzungen bedürfen der Textform.

3.3 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen auf Basis seiner fachlichen Qualifikation, Erfahrung und unter Beachtung der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie der geltenden Richtlinien und Vorschriften der Deutschen Bahn AG oder anderer relevanter Institutionen.

3.4 Sofern dem Angebot des Auftragnehmers projektbezogene Startunterlagen beigefügt sind (z. B. Projektstart-Dokumente, Aufgabenbeschreibungen, Leistungsübersichten oder Ablaufpläne), gelten diese – vorbehaltlich anderweitiger schriftlicher Regelung – als verbindlicher Bestandteil des Vertrags. Die Unterlagen werden vom Auftragnehmer zur Vorbereitung der Leistungserbringung erstellt und konkretisieren den Leistungsinhalt.

3.5 Bei der Zusammenarbeit zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer handelt es sich um einen Dienstleistungsvertrag im Sinne der §§ 611 ff. BGB, soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich werkvertragliche Leistungen vereinbart werden. Gegenstand ist die Erbringung von Beratungs-, Schulungs- oder Unterstützungsleistungen, nicht jedoch die Herbeiführung eines konkreten Erfolges im Sinne eines Werkvertrages, es sei denn, dies ist im Einzelvertrag abweichend geregelt.

3.6 Nach Vertragsschluss notwendige Änderungen wesentlicher Leistungen, die wir nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt haben, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Leistungen nicht beeinträchtigen.

4. Vertragsabschluss

4.1 Mit seinem Auftrag bietet der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Abschluss eines Vertrages auf der Grundlage des Angebotes des Auftragnehmers und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich an. Die Bestellung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Der Vertrag kommt mit der Annahme der Bestellung durch den Auftragnehmer zustande, für die es ebenfalls keiner besonderen Form bedarf. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mit der Auftragsbestätigung über den Vertragsabschluss.

4.2 Angebote des Auftragnehmers sind – sofern nicht anders angegeben – 14 Kalendertage ab Angebotsdatum verbindlich. Nach Ablauf dieser Frist kann der Auftragnehmer das Angebot ohne Angabe von Gründen widerrufen oder anpassen.

4.3 Mit Annahme des Angebots erkennt der Auftraggeber die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung an.

5. Vergütung, Reisekosten

5.1 Bei zusätzlich angeordneten Leistungen durch den Auftraggeber, gilt der letztmalig vereinbarte Stundensatz. Sind keine Stundenlohnleistungen vereinbart, gilt, außer für Bauüberwacherleistungen, ein Nettostundensatz von 130€/h zzgl. Zulagen gem. 5.1.1.

5.1.1 Zulagen zum vereinbarten Nettostundensatz je Stunde

– Nachtzulage zwischen 20.00 Uhr – 06.00 Uhr – 15%

– Sonntagszulage zwischen 0.00 Uhr – 24.00 Uhr – 20%

– Feiertagszulage zwischen 0.00 Uhr – 24.00 Uhr – 25%

5.1.2 Für Bauüberwacherleistungen gilt ein Nettostundensatz von           150€/h inkl. etwaiger Zulagen.

5.2 Der Auftragnehmer dokumentiert die geleisteten Leistungen projektbezogen in nachvollziehbarer und geeigneter Form. Diese werden dem Auftraggeber in der Regel wöchentlich, spätestens jedoch zum Monatsanfang des Folgemonats zur Prüfung und Freigabe übermittelt. Die Freigabe erfolgt in Textform (z. B. per E-Mail).

5.4 Erfolgt innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang keine Rückmeldung oder Beanstandung durch den Auftraggeber in Textform, gelten die übermittelten Leistungsnachweise als genehmigt, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Übermittlung ausdrücklich, deutlich hervorgehoben und in Textform darauf hingewiesen hat, dass das Schweigen als Genehmigung gilt (§ 362 HGB).

5.5. Die Abrechnung erfolgt auf Basis der genehmigten Leistungsnachweise. Verzögerungen bei der Freigabe durch den Auftraggeber haben keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Zahlung, sofern die Stundennachweise ordnungsgemäß eingereicht wurden und sofern der Auftragnehmer die Leistungen ordnungsgemäß nachgewiesen und eine angemessene Prüffrist gewährt hat.

5.6 Der Auftraggeber erstattet die anfallenden Reisekosten für vereinbarte Termine mit einer Entfernung von mehr als 50 km (einfache Fahrt vom Geschäftssitz des Auftragnehmers), soweit im Einzelvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist.

 

 

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die folgenden Reisevereinbarungen:

                     Nutzung eigener PKW 0,55€/km

                     Hotelübernachtungen (3-Sterne oder vergleichbar) mit Nachweis

                     Bahnticket 1. Klasse

                     Flug Economy Flex inkl. Sitzplatzreservierung und Gepäck

                     Reisenebenkosten wie Parkgebühren, wenn erforderlich Mietwagen der Kategorie SUV

                      Entgelte für Raummieten im Rahmen von bestellten Schulungsleistungen oder übertragenden Terminen

Der Auftragnehmer wählt das Verkehrsmittel nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und hat dies auf vorheriges Verlangen des Auftraggebers nachzuweisen.

5.7 Die Vergütung ist jeweils 14 Tage nach Rechnungseingang fällig.

5.8 Alle in Ziffer 5.1-.7 genannten Beträge verstehen sich als Nettobeträge zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

6. Gewährleistung, Abnahme von Projektteilen, Nachbesserung, Verjährung

6.1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt und berücksichtigt den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik. Alle Empfehlungen und Prognosen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewährleistung für einen bestimmten, vom Auftraggeber gewünschten wirtschaftlichen Erfolg geratener Maßnahmen, Empfehlungen und Prognosen. Gelieferte Informationen oder Daten von Dritten oder vom Auftraggeber selbst werden nur auf Plausibilität, in-des nicht auf ihre Richtigkeit, überprüft.

6.2 Soweit eine Abnahme der Leistungen des Auftragnehmers nach den Umständen geboten ist, hat der Auftraggeber diese auf schriftliche Anzeige des Auftragnehmers unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Werktagen vorzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht ausdrücklich in Textform, so gelten die Leistungen als abgenommen, wenn der Auftraggeber die Leistung nutzt oder die Abnahme ohne Angabe von Gründen innerhalb der vorgenannten Frist verweigert, sofern der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Übersendung der Leistung unübersehbar auf die Frist und die Folgen des Schweigens hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 S. 1 BGB). Wegen unwesentlicher Mängel (z. B. Schreibfehler) kann die Abnahme nicht verweigert werden.

6.3 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate ab Abnahme der Leistung. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers verjähren in 12 Monaten ab Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Schädigers, spätestens jedoch in den gesetzlichen Fristen. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für sonstige Ansprüche aufgrund vorsätzlicher Pflichtverletzungen.

     7. Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

7.1 Voraussetzung, für die unter Ziffer 3 genannte Leistungserbringung des Auftragnehmers ist, dass der Auftraggeber sämtlichen, ihm obliegenden Mitwirkungspflichten Ziffer 7.2-7.6 nachkommt.

7.2 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer alle für die Durchführung seiner Tätigkeit notwendigen Unterlagen und Ansprechpartner rechtzeitig und vollständig vorgelegt werden, ihm alle Informationen erteilt werden und er von allen Vorgängen und Umständen in Kenntnis gesetzt wird. Dies gilt auch für Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden, aber dennoch für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer stets auf alle Vorgänge und Umstände hinzuweisen, die für die Auftragsausführung von Bedeutung sein können.

7.3 Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen in Text- oder Schriftform zu bestätigen.

7.4 Der Auftragnehmer erhält, soweit zur Leistungserbringung notwendig, Zugang zu den Geschäftsräumen des Auftraggebers zu den vereinbarten Terminen.

7.5 Sofern für die Durchführung der vereinbarten Leistungen der Einsatz spezieller Softwarelösungen, Richtlinien oder Zugänge erforderlich sind, stellt der Auftraggeber diese dem Auftragnehmer auf eigene Kosten zur Verfügung oder übernimmt die anfallenden Lizenzkosten für den Zeitraum der Leistungserbringung. Sofern erforderlich, führt der Auftraggeber eine Einweisung in unternehmens- oder projektspezifische Abläufe, Regelwerke, Softwarelösungen oder technische Schnittstellen durch.

7.6 Der Auftraggeber ermöglicht dem Auftragnehmer die Teilnahme an allen für das Projekt relevanten Besprechungen. Soweit notwendig, gewährt der Auftraggeber Zugang zu Baustellen, technischen Anlagen, Besprechungsräumen oder sonstigen projektbezogenen Einrichtungen.

7.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich ferner, den Auftragnehmer unverzüglich über alle Änderungen im Projektablauf, in der Projektorganisation oder bei benannten Ansprechpartnern zu informieren, sofern diese Einfluss auf die Leistungserbringung oder Kommunikation haben können.

7.8 Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Qualitätseinbußen, die auf unzureichende oder verspätet bereitgestellte Arbeitsgrundlagen, Software oder Zugänge zurückzuführen sind.

8. Urheberrecht

8.1 Alle die mit den gelieferten Arbeiten des Auftragnehmers zusammenhängenden urheberrechtlichen Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Soweit der Auftragnehmer Urheber oder Miturheber geworden ist, überträgt dieser dem Auftraggeber alle mit den gelieferten Arbeiten zusammenhängenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte, insbesondere das für das Gebiet Deutschland geltende ausschließliche, unbefristete, unwiderrufliche, unbeschränkte, zeitlich unbegrenzte und übertragbare Recht, das Werk zu dem im Vertrag vereinbarten Zweck zu nutzen und zu verwerten, sofern die Vergütung in voller Höhe entrichtet wurde.

8.2 Nutzungsrechte an Arbeiten, die bei Beendigung des Vertrages / des Auftrages noch nicht bezahlt wurden, bleiben vorbehaltlich anderer Vereinbarungen zunächst beim Auftragnehmer.

     9. Kündigung des Vertrages, Stornierungsbedingungen

9.1 Beide Vertragsparteien können das bestehende Vertragsverhältnis mit einer Frist von 30 Kalendertagen zum Monatsende ordentlich kündigen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Das gesetzliche Recht zur Kündigung nach § 627 BGB bleibt unberührt. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und diesen Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behebt.

9.2. Kündigungen bedürfen der Textform.

9.3. Im Falle einer Kündigung sind die erbrachten Leistungen vom Auftraggeber vertragsgemäß zu vergüten. Bereits begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Leistungen werden anteilig abgerechnet.

9.3 Vom Auftraggeber gebuchte und bestätigte Leistungen mit festen Terminen (z. B. Workshops, Beratungstermine, Schulungen, Bauüberwacherschichten) können bis zu 14 Kalendertage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei storniert werden. Die Stornierung hat in zumindest in Texform zu erfolgen.

9.3.1 Bei einer Stornierung durch den Auftraggeber ab dem 15. Arbeitstag (Mo-Fr) vor dem Termin können folgende Stornogebühren anfallen:

– 20 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung bis zu 7 Tage vor dem Termin,

– 50 % des Honorars bei Stornierung bis zu 2 Tage vor dem Termin,

– 80 % des Honorars bei Stornierung danach oder bei Ausfall der Leistung.

– 100 % des Honorars bei Ausfall, nach bereits getätigtem Antritt der Leistung.

9.3.2 Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang der Stornierung beim Auftragnehmer.

9.3.3 Bereits entstandene und nachgewiesene Auslagen (z. B. Reisekosten, Softwarelizenzen) werden unabhängig von der Stornierungsfrist in voller Höhe erstattet.

9.4 Sollte der Auftragnehmer aus wichtigem Grund (z. B. Krankheit, höhere Gewalt) nicht leisten können, wird ein Ersatztermin angeboten. Weitere Ansprüche, insbesondere Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

9.5 Der Vertrag endet mit vollständiger Erbringung der vereinbarten Leistungen durch den Auftragnehmer, sofern im Einzelvertrag keine abweichende Regelung zur Laufzeit getroffen wurde.

9.6 Bei Verträgen mit festgelegter Laufzeit endet der Vertrag automatisch mit Ablauf des vereinbarten Zeitraums, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.

9.7 Offene Vergütungsansprüche oder Mitwirkungspflichten des Auftraggebers bleiben auch nach Vertragsende bestehen, sofern sie sich auf Leistungen beziehen, die vor dem Ende des Vertragszeitraums erbracht wurden.

10. Haftung

10.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Die Haftung für Sachschäden ist auf die Deckungssumme der bestehenden Berufshaftpflichtversicherung von 1.000.000 € bzw. bei Projektsteuerungstätigkeiten nach AHO von 500.000 € pro Schadensfall begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.2 Der Auftragnehmer unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1.000.000 € für Sachschäden und 3.000.000 € für Personenschäden. Für Leistungen der Projektsteuerung nach AHO beträgt die Deckungssumme 500.000 €.

10.3 Der Auftragnehmer bemüht sich, die ihm übertragenen Leistungen gewissenhaft und zur Zufriedenheit des Auftraggebers zu erbringen und berücksichtigt die Grundsätze der branchenüblichen Sorgfalt. Er gewährleistet keinen bestimmten Erfolg, insbesondere keinen vom Auftraggeber gewünschten. Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die Vorbereitung und, wenn vereinbart, die Durchführung der Projektsteuerung und Beratung und es liegt allein im Entscheidungs- und Verantwortungsbereich des Auftraggebers, anhand der Vorlagen Entscheidungen zu treffen.

10.4 Die Inhalte von Seminaren, Schulungen und Unterweisungen werden mit größter Sorgfalt und nach aktuellem Wissensstand des Auftragnehmers erstellt. Eine Gewähr für Vollständigkeit, Richtigkeit und Anwendbarkeit im Einzelfall wird nicht übernommen.

10.5 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden oder Nachteile, die daraus entstehen, dass Teilnehmende Inhalte fehlerhaft verstehen, unvollständig umsetzen oder Hinweise nicht beachten. Die Teilnehmenden sind selbst verantwortlich für die Anwendung der vermittelten Inhalte im jeweiligen beruflichen Kontext.

11. Vertraulichkeit, Datenschutz

11.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über sämtliche Informationen, die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Auftrages vom Auftraggeber erhält, Vertraulichkeit zu bewahren und gibt keine vertraulichen Informationen an Dritte weiter. Weiter verpflichtet sich der alle ihm zur Verfügung gestellten Geschäfts- und Betriebsunterlagen ordnungsgemäß aufzubewahren, insbesondere dafür zu sorgen, dass Dritte nicht Einsicht nehmen können. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen sind während der Dauer des Vertrages auf Anforderung, nach Beendigung des Vertrages unaufgefordert dem Vertragspartner zurückzugeben.

11.2 Die personenbezogenen Daten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertrages mit dem Auftraggeber und die Betreuung erforderlich ist. Der Auftragnehmer hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) ein. Der Auftraggeber kann jederzeit seine gespeicherten Daten abrufen, über sie Auskunft verlangen und sie ändern oder löschen lassen. Mit einer Nachricht an die E-Mail-Adresse [Robin.Emery@Emery-Infrasolutions.de] kann der Auftraggeber der Nutzung oder Verarbeitung seiner Daten zum Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung widersprechen. Eine Weitergabe seiner Daten an unberechtigte Dritte erfolgt nicht. In Bezug auf die Inhalte eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages gelten die Anforderungen nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO.

11.3 Der Auftraggeber wird Arbeitsergebnisse des Auftragnehmers, die als vertraulich gekennzeichnet sind, in der unter Absatz 1 beschriebenen Weise ebenfalls vertraulich behandeln.

11.4 Die Vertragsparteien tragen dafür Sorge, dass die bei der Ausführung des Auftrags hinzugezogenen Mitarbeitenden die vorstehend beschriebene Vertraulichkeit wahren. Die gegenseitige Pflicht zur Vertraulichkeit besteht nach Beendigung dieses Vertrages fort.

     12. Schlussbestimmungen, Salvatorische Klausel

12.1 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollte keine Einigung zwischen den Parteien über die Ersetzungsklausel erzielt werden, greifen die gesetzlichen Regelungen.

12.2 Gerichtsstand ist Tostedt in Niedersachsen, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.